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Neuerungen bei Heil- und Behandlungskosten

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Thema
Einkommensteuer
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Kurz gefasst

Heil- und Behandlungskosten sind als so genannte außergewöhnliche Belastungen prinzipiell steuerlich absetzbar.

Heil- und Behandlungskosten sind als so genannte außergewöhnliche Belastungen prinzipiell steuerlich absetzbar. In den letzten Jahren nahm die Bedeutung dieser Kosten zu, weil die Eigenbeteiligung der Bürger immer mehr anstieg.

Nun hat der Gesetzgeber durch eine Neufassung des § 64 Einkommensteuer-Durchführungsverordnung (EStDV) darauf reagiert und versucht durch höhere Anforderungen gegenzusteuern.

Grundsätzlich sind Rezepte/Verschreibungen durch Ärzte oder Heilpraktiker vor der Behandlung notwendig. Für Kuren, Psychotherapien und anderen Heilbehandlungen ist ein amtsärztliches Gutachten oder eine Bescheinigung des Medizinischen Dienstes der Krankenversicherung vor Behandlungsbeginn notwendig. Nachträgliche Atteste reichen nicht aus.

Die Neuregelung findet in all den Steuerfällen Anwendung, welche aus der Sicht der Steuerbehörde noch nicht abgeschlossen sind.

Tipp: Lassen Sie sich auf alle Fälle von Ihrem Arzt ein Rezept ausstellen, es muss kein so genanntes Kassenrezept sein. Bei länger anhaltenden Behandlungen schalten Sie frühzeitig den Medizinischen Dienst Ihrer Krankenkasse ein. Es kann sein, dass diese murren. Dann verweisen Sie bitte auf dieses Rundschreiben. Hier noch einmal die gesetzlichen Grundlagen:

§ 33 EStG iVm § 64 Abs. 1 und § 84 Abs. 3f EStDV

Hinweis: Der Beitrag gibt den Rechtsstand zum Zeitpunkt seiner Veröffentlichung wieder und ersetzt keine individuelle Beratung. Für Ihre konkrete Situation vereinbaren Sie gern einen Erstberatungstermin.

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